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Friedrich I., Württemberg, König, 1754-1816/Friedrich:
Friderich, Von Gottes Gnaden, König von Württemberg, Souverainer Herzog in Schwaben und von Teck ... Unsern Gruß zuvor, Liebe Getreue! Nachdem Wir über den Gerichtsstand unserer Post-Bedienten noch zur Zeit keine Allerhöchste Verfügungen getroffen haben, es aber gleichwohl nothwendig wird, daß ein jeder, der gegen Post-Beamte und andere höhere und niedere Glieder des Post-Personals, in Beziehung auf die postamtlichen Verrichtungen derselben, sich beschwerden, oder Post-Beamte wegen solcher Handlungen belangen will, vor welcher Behörde er seine außergerichtliche Beschwerde oder Klage anzubringen habe; So finden Wir Uns bewogen folgendes zu verordnen: §1. Zuvörderst sind alle und jede obere und niedere Post-Bediente, sie seyen Ober- oder Post-Meister, Post-Stallmeister, Post-Verwalter, Posthalter, Post-Offizianten [Stuttgart, den 10. December 1806]
[S.l.] [1806]


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