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Höchst-Landesherrliche Verordnung. Nachdem Se. Churfürstl. Durchläucht ... sich gnädigst und ernstlich entschlossen haben, daß sämmentlich baierische Forstwesen, welches sowohl in Rücksicht der jährlichen Forstgefälle, als der Kultur der Waldungen in ganz Baiern in größter Unordnung ist, auf eine bessere, einförmigere und zweckmäßigere Weise, als bisher geschehen ist, verwalten zu lassen, und einzurichten; [Mannheim den 14ten März 1789]
S.l. [1789]


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