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Joseph <I., Heiliges Römisches Reich, Kaiser>:
WIr Joseph von Gottes Gnaden, erwählter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien, Sclavonien König, [et]c. Ertz-Hertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgund, zu Braband, zu Steyer, zu Kärndten, zu Crain, zu Lützenburg, zu Würtemberg, Ober- und Nieder Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraff des Heil. Römischen Reichs, zu Burgau, zu Mähren, Ober- und Nieder-Laußnitz, Gefürsteter Graff zu Habspurg, zu Tyrol, zu Pfird, zu Kyburg, und zu Görtz, Land-Graff in Elsaß, Herr auf der Windischen Marck, zu Portenau, und zu Salins [et]c. Entbiethen allen und jeden Churfürsten, Fürsten, Geist- und Weltlichen, Prälaten, Graffen, Freyen, Herren, Rittern, Knechten, Landts-Hauptleuten, Landvögten, Hauptleuten, Vitzdomben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Ambtleuten, Land-Richtern, Schultheissen, Burgermeistern, Richtern, Räthen, Burgern, Gemeinden, und sonsten allen andern Unsern und des Reichs Unterthanen und Getreuen, was Würden, Stands oder Wesens die seynd, und sonderlich denen Ertz-Stifft Cöllnischen, Stifft Regenspurgischen, Stifft Lüttichischen und Berchtesgadischen Land-Ständen, Unterthanen, Lehenleuten, Zugehörigen und Verwandten, welche diesen Unsern Käyserlichen Brieff oder dessen beglaubte Abschrifft sehen, lesen oder hören, und damit ermahnet, auch dem gemeß sich erweisen werden, Unsern Freund- Vetter- und Oheimlichen Willen, Käyserl. Huld, Gnad und alles Guts. Es bedarff keiner weitläufftigen Vorstellung, was für böse An- und Rathschläge wider weyland Unsers Gnädigen Hochgeehrtesten Herrn und Vatters Majest. und Lbd. Glorwürdigsten Andenckens, und das Römische Reich der bißherige Churfürst zu Cölln Joseph Clemens, sam[b]t seinem älteren Brudern, dem damahligen Churfürsten und Hertzogen in Bäyren, eine Zeitlang heimlich geheget, und was zu deren übeler Ausführung Sie für verbottene Bündnüssen mit dem König in Franckreich aufgerichtet, ... Geben in Unserer Stadt Wien, den Neun und Zwantzigsten April, Anno Siebenzenhundert und Sechs, Unserer Reiche deß Römischen im Siebenzehenden, deß Hungarischen im Neunzehenden, und deß Böheimischen im Ersten. Joseph. Ut. Frid. Carl Graf von Schönborn. Ad Mandatum Sac. Caes. Maiestatis proprium. C.F. Conßbruch.
[S.l.] [1706]

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